Gerichtsverfassungsgesetz §15

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
1. Titel – Gerichtsbarkeit (§§ 1 -21)

§15

(weggefallen)

 

Früher stand hier:
„Alle Gerichte sind Staatsgerichte.
Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. Präsentatinen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.“

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